Anlage
zur Sozialversicherung für Tagesmütter zum Info-Brief Nr. 4,
Stand 09/2001:
Thema:
Sozialversicherungspflicht für Tagesmütter/Kinderfrauen
Besonders wichtig für unsere Tagesmütter, da
Fristen ablaufen und einzuhalten sind.
Ist
die Tagespflege eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder
nicht? Da scheiden sich die Geister
Diese
Grundproblematik ist aufgetaucht mit In-Kraft-Treten der Neuregelung
zur Sozialversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige
und Scheinselbständige am 01.01.99. Die Tagespflege steht für eine
flexible am individuellen Bedarf der Beteiligten orientierte
Betreuungsform. Die unterschiedlichen Einsatzbereiche: im eigenen
Haushalt oder im Haushalt der Eltern, sowie der unterschiedliche
Betreuungsumfang (Anzahl der Kinder und Zeiten) machen die
steuerrechtliche und sozialversicherungspflichtige Prüfung im
EINZELFALL notwendig. Dazu kommt, dass das Betreuungsgeld aus öffentlicher
Hand (Jugendamt) anderen Bestimmungen unterliegt als das
Betreuungsgeld aus privater Hand. Hier die Unterscheidungen:
Abhängig
Beschäftigte:
Alle Personen,
die gegen Arbeitsentgelt oder zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt
sind, sind versicherungspflichtig und zwar in allen Zweigen: Renten-
Kranken, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 1 Nr.1 SGB VI).
Zusätzlich sind diese Personen gegen Unfall (gesetzliche
Unfallversicherung SGB VII) zu versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt
der Arbeitgeber. Der Personenkreis sind Angestellte oder Arbeiter.
In der Tagespflege sind dies Kinderfrauen und Angestellte in
Tagesgroßpflege oder Projekten. Das Merkmal einer sogenannten
"abhängigen Beschäftigung", ist die persönliche Abhängigkeit
des Arbeitnehmers (z.B. der Kinderfrau) vom Arbeitgeber (der
Eltern). Es ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine
Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7
Abs. 1 SGB IV). Die Beschäftigte ist in den Haushalt eingegliedert
und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Selbständig Tätige
Tagesmütter
sind den selbständig Tätigen zuzuordnen. Merkmale sind: die
Absicht der Gewinnerzielung, das Ausüben der Tätigkeit in persönlicher
Unabhängigkeit, ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft, die frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitskraft. In einer Verlautbarung der Spitzenverbände der
Sozialversicherungsträger von 16. Juni 99 konnte diese Zuordnung
geklärt werden; demnach unterliegt die Tagesmutter (zunächst)
nicht der Sozialversicherungspflicht
Selbständige, die
der Rentenversicherungspflicht unterliegen
Es
gibt jedoch für einen ganz best. Personenkreis der selbständig Tätigen,
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Dies
sind nach § 2 SGB VI:
Lehrer und
Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbst. Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Pflegepersonen,
die in der Kranken-, Wochen- oder Kinderpflege tätig sind und im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Personen,
die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen
Arbeitsentgelt 630,00 DM im Monat übersteigt und auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Arbeitnehmer tätig sind.
Der
Nachweis einer Qualifikation oder eines Abschlusses in der
jeweiligen Berufsgruppe ist nicht erforderlich, die ausgeübte
Tätigkeit muss lediglich dem "Berufsbild" entsprechen.
Eine Tagesmutter muss also nicht eine staatlich anerkannte
Erzieherin sein, um dem Personen der Erzieherinnen zugeordnet zu
werden.
Wer ist nun Erzieher
und wer ist Pflegeperson?
Erzieher sind im
vorgenannten Sinne Personen, die pädagogisch tätig sind und deren
Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters und
der Persönlichkeit gerichtet ist.
Pflegepersonen
sind insbesondere in der Säuglings- oder Kinderpflege tätig, d.h.,
sie betreuen regelmäß9g Kinder unter 3 Jahren. In der Tagespflege
vermischt sich in der Regel die erzieherische Tätigkeit mit der
pflegerischen. Lt. Bundesversicherungsanstalt trifft in der Praxis
es so gut wie nicht zu, dass eine Tagesmutter auf Dauer nur
ein Kind betreut, so dass sich selten eine
Rentenversicherungspflicht ergibt.
Entscheidungsfindung
in der Praxis
Da
das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht weitgehend übereinstimmende
Maßstäbe für den Begriff der selbständigen Tätigkeit zugrunde
legen, spielt bei der Entscheidung, Rentenversicherungspflicht ja
oder nein die steuerrechtliche Behandlung des Betreuungsgeldes eine
tragende Rolle.
Steuerfreie
Einnahmen
Bei
einer Betreuung bis zu 5 Kindern durch die Tagesmutter geht die BfA
ohne nähere Prüfung davon aus, dass die Betreuung nicht erwerbsmäßig
betrieben wird; also keine Rentenversicherungspflicht. „Von einer
solchen Pauschalbeurteilung kann allerdings nur dann ausgegangen
werden, wenn die Tagesmutter auch tatsächlich nur und ausschließlich
Pflegegeld und Erziehungsgeld aus öffentlichen Kassen erhält, die
gemäß § 3 11 EStG
steuerfrei gestellt sind.
Steuerpflichtige
Einnahmen
Betreut
eine Tagesmutter hingegen Kinder, deren Betreuungsgeld aus privater
Hand erstattet wird, hat sie regelmäßig Einkünfte aus selbst.
Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es ist von einer
erwerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen, deren Einnahmen
steuerpflichtig sind. Das Gleiche gilt für eine Tagesmutter, die
sechs und mehr Kinder betreut, auch wenn das Betreuungsgeld vom
Jugendamt erstattet wird. Ist von steuerpflichtigen Einnahmen
auszugehen, muss zunächst geprüft werden, ob evtl. nach § 5 SGB
VI eine „Versicherungsfreiheit“ vorliegt.
Versicherungsfreiheit
Dies
ist bei einer sogenannten geringfügigen selbständigen Tätigkeit
bis 630 DM im Monat der Fall. Eine Tagesmutter, die weniger als 15
Std./Woche Kinder betreut und deren Gewinn regelmäßig 630
DM/Monat nicht übersteigt, bleibt versicherungsfrei. Bei dieser Prüfung
der zeitlichen Geringfügigkeitsgrenze ist jedoch die gesamte von
der Tagespflegeperson für alle Kinder aufgebrachte wöchentliche
Betreuungszeit in Ansatz zu bringen. Es spielt keine Rolle, ob das
Betreuungsgeld aus öffentlicher Hand oder aus privater Hand bezahlt
wird.
Versicherungspflicht
Liegen
steuerpflichtige Einnahmen ohne Versicherungsfreiheit vor, so
richtet die BfA als nächsten Schritt ihr Augenmerk auf die
inhaltlichen Aufgaben der Betreuungstätigkeit und überprüft, ob
eine Versicherungspflicht nach dem o.g. §2 Satz 1 Nr. 1,2 oder 9
SGB VI vorliegt. Das hessische Tagespflegebüro hat im Rahmen seiner
Rechtsberatung die Aussagen dieser Nummern bezogen auf die Tätigkeit
einer Tagesmutter untersucht im Hinblick auf die Ausgewogenheit
zwischen Förderung, Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung. In der
Broschüre „Information aus Hessen“ heißt es, dass Erziehung
sicher ein wichtiger Bestandteil in der Tagespflege sei. Wie die
Gewichtung von Erziehung und Betreuung zu werten sei und welche
Konsequenzen sich daraus für die Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung ergeben ist vers.rechtlich noch nicht abgeklärt.
Kann die Erziehungstätigkeit verneint werden, so könnte nach
Ansicht der BfA evtl. eine Pflegetätigkeit vorliegen. Das hessische
Tagesbüro hält diese Einschätzung für nicht haltbar. Denn man
geht hier davon aus, dass Tagesmütter nicht unter die Berufsgruppe
der Kinder- und Säuglingspfleger einzuordnen sind. Bliebe also nur
noch zu prüfen, ob eine Tagesmutter auf Dauer und im Wesentlichen
nur für ein Elternpaar arbeitet; was äußerst selten der Fall ist.
Es
besteht Meldepflicht bei der BfA
Nach
§ 190 a SGB VI müssen Tagespflegepersonen, die zu dem gesetzlich
rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des §2 Satz 1 Nr.
1,2,9 gehören, innerhalb von 3 Monaten ihre Tätigkeit bei der BfA
melden. Die Meldepflicht wurde mit dem am 01.01.2001 in Kraft
getretenen „Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und
Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften“ neu eingeführt.
Wird die Meldung unterlassen, kann der Rentenversicherungsträger
bis max. 4 Jahre rückwirkend die Beitragsnachzahlung einfordern. Da
die BfA aufgrund der Komplexität des Themas keine allgemein gültigen
Aussagen zur Einstufung geben kann, sollten Sie sich mit Ihrem
konkreten Einzelfall an die nächste BfA-Beratungsstelle wenden.
Befreiungsmöglichkeit
bis zum 30.09.2001
Unter
bestimmten Voraussetzungen können sich Tagespflegepersonen bis zum
o.g. Datum übergangsweise befreien lassen. „Personen, die am
31.12.98 eine nach §2 Satz 1 bis 3 oder §229 a Abs. 1
versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,
werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
1)
glaubhaft machen können, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt
von der Pflicht keine Kenntnis hatten und
2)
vor dem 02.01.49 geboren sind oder
3)
vor dem 10.12.98 eine anderweitige Vorsorge getroffen haben (§231
Abs. 6 SGB VI)
!!!
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen !!!
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Beitragshöhe
für versicherungspflichtige Selbständige
Sicher
ist es für alle in der Tagespflege tätigen Personen erforderlich,
eine soziale Absicherung abzuschließen. Diese sollte sich jedoch
auch an den realen Gegebenheiten orientieren, d.h. für den jeweiligen
Personenkreis finanzierbar sein. Die Gesetzesgrundlage für die
Beitragssätze zur Rentenversicherung bildet § 165 SGB VI.
Beitragspflichtige
Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in
Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren
Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch
monatlich 630 DM Deutsche Mark. Je nach Bedarf und wirtschaftlicher
Situation kann bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen von drei
verschiedenen Beitragsbemessungsgrundlagen ausgegangen werden. Ohne
Einkommensnachweis ist grundsätzlich ein Regelbeitrag zu
entrichten. Für das Jahr 29001 beträgt der Beitrag 855,68/Monat,
Auf Antrag kann für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren der
halbe Regelbeitrag gewährt werden. Dieses kann für diejenigen
interessant sein, die nur vorübergehend als Tagesmutter tätig
sind. Auch hier ist kein jährlicher Einkommensnachweis
erforderlich. Für das Jahr 2001 beträgt der halbe Regelbeitrag
427,84 DM. Bei Beantragung eines einkommengerechten – d.h., am
relativen Gewinn der Tagesmutter orientierten – Beitrages muss das
Arbeitseinkommen (Gewinn) nachgewiesen werden. In diesem Fall werden
monatlich 19,1 % des Gewinns als Beitrag zur Rentenversicherung
abgeführt. Die Höhe des errechneten monatlichen Beitrages ist
unabhängig von der Anzahl der Betreuungsstunden. Wie die Umsetzung
der Meldeverfahren und die Berechnung der Sätze in der Praxis künftig
durchgeführt werden, wird sich noch zeigen müssen. In der Regel
vollzieht sich bei einer Tagesmutter mindestens einmaljährlich ein
Wechsel in den Betreuungsverhältnissen bzw. ändern sich die Zeiten
und damit die Einkommenssituation.
Bitten
Sie eine Beratungsstelle der BfA um Klärung im Einzelfall.
Anzahl
der
Kinder |
Betreuungszeiten |
Betreuungs-
stunden/Woche |
Betreuungsgeld |
Anteilige
Betriebskosten-
Pauschale |
Gewinn
nach
§4 Ziffer 3 EStG |
| Kind A |
Mo.-Fr.
10-18 Uhr |
40
Std. |
800
DM |
480
DM |
320,00
DM |
| Kind B |
Mo.-Fr.
13-17 Uhr |
20
Std. |
550
DM |
240
DM |
310
DM |
| Summe |
|
60
Std. |
1.350
DM |
720
DM |
|
| Gewinn |
|
|
|
|
630
DM |
| Mindestbeitrag |
|
|
|
|
120,33
DM |
Berechnung
der Beiträge für die Rentenversicherung
Der
Gewinn setzt sich aus den Einnahmen durch die Kinderbetreuung minus
den Ausgaben zusammen. Die Ausgaben sind zur Vereinfachung in einer
Betriebsausgabenpauschale zusammengefasst. Sie beträgt für eine
Ganztagsbetreuung 480 DM pro Kind. Ist die Betreuungszeit geringer,
ist der entsprechende Anteil anzusetzen. Es bleibt der Tagesmutter
unbenommen höhere Ausgaben durch einzelne Belege nachzuweisen.
Weitere
Auskünfte erteilt die BfA unter dem kostenfreien Telefonservice:
0800-3331919
*
Diese Information ist erstellt worden in Anlehnung an die
Informationen des Bundesverband für Tagesmütter.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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