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Wigwam Infobriefe für Tagesmütter und Kinderbetreuung
 Infos für Tagesmütter, Tagesfamilien und Eltern

Die Info-Briefe der Kinderbetreuungsbörse Wigwam sind zu einem festen Bestandteil unseres Service geworden. Im Infobrief-Archiv erhalten Sie eine Übersicht der Informations Rundbriefe von Wigwam rund um die Kinderbetreuung. 

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Info-Brief Nr.  4, 09/2001 
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  Anlage zum Infobrief nur 4 / Infos zur Sozialversicherung für Tagesmütter
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Anlage zur Sozialversicherung für Tagesmütter zum Info-Brief Nr. 4, Stand 09/2001:
 
 
Thema: Sozialversicherungspflicht für Tagesmütter/Kinderfrauen
Besonders wichtig für unsere Tagesmütter, da Fristen ablaufen und einzuhalten sind.
 

Ist die Tagespflege eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder nicht? Da scheiden sich die Geister

 Diese Grundproblematik ist aufgetaucht mit In-Kraft-Treten der Neuregelung zur Sozialversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige und Scheinselbständige am 01.01.99. Die Tagespflege steht für eine flexible am individuellen Bedarf der Beteiligten orientierte Betreuungsform. Die unterschiedlichen Einsatzbereiche: im eigenen Haushalt oder im Haushalt der Eltern, sowie der unterschiedliche Betreuungsumfang (Anzahl der Kinder und Zeiten) machen die steuerrechtliche und sozialversicherungspflichtige Prüfung im EINZELFALL notwendig. Dazu kommt, dass das Betreuungsgeld aus öffentlicher Hand (Jugendamt) anderen Bestimmungen unterliegt als das Betreuungsgeld aus privater Hand. Hier die Unterscheidungen:

 

Abhängig Beschäftigte:

Alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind versicherungspflichtig und zwar in allen Zweigen: Renten- Kranken, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 1 Nr.1 SGB VI). Zusätzlich sind diese Personen gegen Unfall (gesetzliche Unfallversicherung SGB VII) zu versichern. Die Beiträge hierfür übernimmt der Arbeitgeber. Der Personenkreis sind Angestellte oder Arbeiter. In der Tagespflege sind dies Kinderfrauen und Angestellte in Tagesgroßpflege oder Projekten. Das Merkmal einer sogenannten "abhängigen Beschäftigung", ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (z.B. der Kinderfrau) vom Arbeitgeber (der Eltern). Es ist eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Beschäftigte ist in den Haushalt eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

 

Selbständig Tätige

Tagesmütter sind den selbständig Tätigen zuzuordnen. Merkmale sind: die Absicht der Gewinnerzielung, das Ausüben der Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit, ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitskraft. In einer Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger von 16. Juni 99 konnte diese Zuordnung geklärt werden; demnach unterliegt die Tagesmutter (zunächst) nicht der Sozialversicherungspflicht

 

Selbständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen

Es gibt jedoch für einen ganz best. Personenkreis der selbständig Tätigen, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Dies sind nach § 2 SGB VI:

Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbst. Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer  beschäftigen

 Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 630,00 DM im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitnehmer tätig sind.

 Der Nachweis einer Qualifikation oder eines Abschlusses in der jeweiligen Berufsgruppe ist nicht erforderlich, die ausgeübte Tätigkeit muss lediglich dem "Berufsbild" entsprechen. Eine Tagesmutter muss also nicht eine staatlich anerkannte Erzieherin sein, um dem Personen der Erzieherinnen zugeordnet zu werden.

 

Wer ist nun Erzieher und wer ist Pflegeperson?

Erzieher sind im vorgenannten Sinne Personen, die pädagogisch tätig sind und deren Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters und der Persönlichkeit gerichtet ist.

 Pflegepersonen sind insbesondere in der Säuglings- oder Kinderpflege tätig, d.h., sie betreuen regelmäß9g Kinder unter 3 Jahren. In der Tagespflege vermischt sich in der Regel die erzieherische Tätigkeit mit der pflegerischen. Lt. Bundesversicherungsanstalt trifft in der Praxis es so gut wie nicht zu, dass eine Tagesmutter auf Dauer nur ein Kind betreut, so dass sich selten eine Rentenversicherungspflicht ergibt.

 

Entscheidungsfindung in der Praxis

Da das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht weitgehend übereinstimmende Maßstäbe für den Begriff der selbständigen Tätigkeit zugrunde legen, spielt bei der Entscheidung, Rentenversicherungspflicht ja oder nein die steuerrechtliche Behandlung des Betreuungsgeldes eine tragende Rolle.

 

Steuerfreie Einnahmen

Bei einer Betreuung bis zu 5 Kindern durch die Tagesmutter geht die BfA ohne nähere Prüfung davon aus, dass die Betreuung nicht erwerbsmäßig betrieben wird; also keine Rentenversicherungspflicht. „Von einer solchen Pauschalbeurteilung kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Tagesmutter auch tatsächlich nur und ausschließlich Pflegegeld und Erziehungsgeld aus öffentlichen Kassen erhält, die gemäß § 3  11 EStG steuerfrei gestellt sind.

 

Steuerpflichtige Einnahmen

Betreut eine Tagesmutter hingegen Kinder, deren Betreuungsgeld aus privater Hand erstattet wird, hat sie regelmäßig Einkünfte aus selbst. Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Es ist von einer erwerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen, deren Einnahmen steuerpflichtig sind. Das Gleiche gilt für eine Tagesmutter, die sechs und mehr Kinder betreut, auch wenn das Betreuungsgeld vom Jugendamt erstattet wird. Ist von steuerpflichtigen Einnahmen auszugehen, muss zunächst geprüft werden, ob evtl. nach § 5 SGB VI eine „Versicherungsfreiheit“ vorliegt.

 

Versicherungsfreiheit

Dies ist bei einer sogenannten geringfügigen selbständigen Tätigkeit bis 630 DM im Monat der Fall. Eine Tagesmutter, die weniger als 15 Std./Woche Kinder betreut und deren Gewinn regelmäßig 630 DM/Monat nicht übersteigt, bleibt versicherungsfrei. Bei dieser Prüfung der zeitlichen Geringfügigkeitsgrenze ist jedoch die gesamte von der Tagespflegeperson für alle Kinder aufgebrachte wöchentliche Betreuungszeit in Ansatz zu bringen. Es spielt keine Rolle, ob das Betreuungsgeld aus öffentlicher Hand oder aus privater Hand bezahlt wird.

 

Versicherungspflicht

Liegen steuerpflichtige Einnahmen ohne Versicherungsfreiheit vor, so richtet die BfA als nächsten Schritt ihr Augenmerk auf die inhaltlichen Aufgaben der Betreuungstätigkeit und überprüft, ob eine Versicherungspflicht nach dem o.g. §2 Satz 1 Nr. 1,2 oder 9 SGB VI vorliegt. Das hessische Tagespflegebüro hat im Rahmen seiner Rechtsberatung die Aussagen dieser Nummern bezogen auf die Tätigkeit einer Tagesmutter untersucht im Hinblick auf die Ausgewogenheit zwischen Förderung, Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung. In der Broschüre „Information aus Hessen“ heißt es, dass Erziehung sicher ein wichtiger Bestandteil in der Tagespflege sei. Wie die Gewichtung von Erziehung und Betreuung zu werten sei und welche Konsequenzen sich daraus für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ergeben ist vers.rechtlich noch nicht abgeklärt. Kann die Erziehungstätigkeit verneint werden, so könnte nach Ansicht der BfA evtl. eine Pflegetätigkeit vorliegen. Das hessische Tagesbüro hält diese Einschätzung für nicht haltbar. Denn man geht hier davon aus, dass Tagesmütter nicht unter die Berufsgruppe der Kinder- und Säuglingspfleger einzuordnen sind. Bliebe also nur noch zu prüfen, ob eine Tagesmutter auf Dauer und im Wesentlichen nur für ein Elternpaar arbeitet; was äußerst selten der Fall ist.

 

Es besteht Meldepflicht bei der BfA

Nach § 190 a SGB VI müssen Tagespflegepersonen, die zu dem gesetzlich rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des §2 Satz 1 Nr. 1,2,9 gehören, innerhalb von 3 Monaten ihre Tätigkeit bei der BfA melden. Die Meldepflicht wurde mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften“ neu eingeführt. Wird die Meldung unterlassen, kann der Rentenversicherungsträger bis max. 4 Jahre rückwirkend die Beitragsnachzahlung einfordern. Da die BfA aufgrund der Komplexität des Themas keine allgemein gültigen Aussagen zur Einstufung geben kann, sollten Sie sich mit Ihrem konkreten Einzelfall an die nächste BfA-Beratungsstelle wenden.

 

Befreiungsmöglichkeit bis zum 30.09.2001

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Tagespflegepersonen bis zum o.g. Datum übergangsweise befreien lassen. „Personen, die am 31.12.98 eine nach §2 Satz 1 bis 3 oder §229 a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1)       glaubhaft machen können, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Pflicht keine Kenntnis hatten und

2)       vor dem 02.01.49 geboren sind oder

3)       vor dem 10.12.98 eine anderweitige Vorsorge getroffen haben (§231 Abs. 6 SGB VI)

!!! Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen !!!  
sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

 

Beitragshöhe für versicherungspflichtige Selbständige

Sicher ist es für alle in der Tagespflege tätigen Personen erforderlich, eine soziale Absicherung abzuschließen. Diese sollte sich jedoch auch an den realen Gegebenheiten orientieren, d.h. für den jeweiligen Personenkreis finanzierbar sein. Die Gesetzesgrundlage für die Beitragssätze zur Rentenversicherung bildet § 165 SGB VI.

Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 630 DM Deutsche Mark. Je nach Bedarf und wirtschaftlicher Situation kann bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen von drei verschiedenen Beitragsbemessungsgrundlagen ausgegangen werden. Ohne Einkommensnachweis ist grundsätzlich ein Regelbeitrag zu entrichten. Für das Jahr 29001 beträgt der Beitrag 855,68/Monat, Auf Antrag kann für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren der halbe Regelbeitrag gewährt werden. Dieses kann für diejenigen interessant sein, die nur vorübergehend als Tagesmutter tätig sind. Auch hier ist kein jährlicher Einkommensnachweis erforderlich. Für das Jahr 2001 beträgt der halbe Regelbeitrag 427,84 DM. Bei Beantragung eines einkommengerechten – d.h., am relativen Gewinn der Tagesmutter orientierten – Beitrages muss das Arbeitseinkommen (Gewinn) nachgewiesen werden. In diesem Fall werden monatlich 19,1 % des Gewinns als Beitrag zur Rentenversicherung abgeführt. Die Höhe des errechneten monatlichen Beitrages ist unabhängig von der Anzahl der Betreuungsstunden. Wie die Umsetzung der Meldeverfahren und die Berechnung der Sätze in der Praxis künftig durchgeführt werden, wird sich noch zeigen müssen. In der Regel vollzieht sich bei einer Tagesmutter mindestens einmaljährlich ein Wechsel in den Betreuungsverhältnissen bzw. ändern sich die Zeiten und damit die Einkommenssituation.

Bitten Sie eine Beratungsstelle der BfA um Klärung im Einzelfall.

Anzahl der 
Kinder
Betreuungszeiten Betreuungs- stunden/Woche

Betreuungsgeld

Anteilige Betriebskosten-
Pauschale

Gewinn nach 
§4 Ziffer 3 EStG

Kind A Mo.-Fr. 10-18 Uhr 40 Std. 800 DM 480 DM 320,00 DM
Kind B Mo.-Fr. 13-17 Uhr 20 Std. 550 DM 240 DM 310 DM
Summe   60 Std. 1.350 DM 720 DM  
Gewinn         630 DM
Mindestbeitrag         120,33 DM

Berechnung der Beiträge für die Rentenversicherung

Der Gewinn setzt sich aus den Einnahmen durch die Kinderbetreuung minus den Ausgaben zusammen. Die Ausgaben sind zur Vereinfachung in einer Betriebsausgabenpauschale zusammengefasst. Sie beträgt für eine Ganztagsbetreuung 480 DM pro Kind. Ist die Betreuungszeit geringer, ist der entsprechende Anteil anzusetzen. Es bleibt der Tagesmutter unbenommen höhere Ausgaben durch einzelne Belege nachzuweisen.

Weitere Auskünfte erteilt die BfA unter dem kostenfreien Telefonservice: 0800-3331919

 * Diese Information ist erstellt worden in Anlehnung an die Informationen des Bundesverband für Tagesmütter.
   Alle Angaben ohne Gewähr.

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Letzte Aktualisierung war am 17.01.2006

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