Hallo liebe Tagesmütter,
Mütter, Väter und interessierte Leser,
das Jahr neigt sich dem Ende zu -
die Familien bereiten sich auf Weihnachten vor - doch bevor
Sie feiern können, komme ich nochmal mit Neuigkeiten auf Sie
zu.
Was gibts Neues bei
Wigwam? "Ein Beratungspaket"
Wigwam wird bekannter und größer,
was zur Folge hat, dass immer mehr Familien und Frauen,
die ausserhalb der Vermittlungsgebiete aller
Wigwam-Filialen wohnen, um Hilfe bitten. Sie wünschen
Beratung, wollen aus dem Erfahrungsschatz schöpfen und mit Ihrer
Tagesmutter-Suche, oder ihrem bereits bestehenden
Tagesmutter/Mutter-Verhältnis nicht so alleine dastehen. Diese
Frauen können sich nun Wigwam anschließen. Ähnlich wie in
Variante 2 kann man nun ein "Beratungspaket"
bekommen. Angeboten wird das ganze Jahr über Beratung,
Info-Material, eben Hilfe in allen Fragen der
Tagespflege.
Gesetzesänderung
Die steuerliche Behandlung der
Kinderbetreuungskosten ändert sich ab dem Jahr 2002
gravierend! Das zweite Gesetz zur Familienförderung bringt
das "Aus" für das sogenannte "Dienstmädchenprivileg".
Ab 01.01.02 sind Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse
nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Für Familien mit
Kindern unter 14 Jahren ergibt sich aber eine Alternative -
die Kinderbetreuungskosten. Ich zeige Ihnen im folgenden
Beitrag, wie Sie von der neuen Abzugsmöglichkeit profitieren
Steuern mindern mit
Kinderbetreuungskosten
Ab dem 01.01.2002 können Eltern
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
absetzen (§33c Einkommensteuergesetz). Der Abzug ist auf 1500
Euro je Kind begrenzt. Außerdem werden nur Aufwendungen berücksichtigt,
die 1.548 Euro übersteigen.
Beispiel
Familie Fliege hat 2 Töchter,
acht und zehn Jahre alt. Die Kinderbetreuerin erhält im Jahr
2002 insgesamt 6.000 Euro. Die abzugsfähigen Betreuungskosten
ermitteln sich wie folgt:
Zahlungen für Kinderbetreuung 6.000
Euro
./. Selbst zu tragender Anteil (2
x 1.548 Euro) 3.096
Euro
__________________________________________________________________
= 3.904
Euro
jedoch maximal (2 x 1.500 Euro)
3.000 Euro
__________________________________________________________________
Von den gezahlten 6.000 Euro kann
Das Ehepaar Fliege im jahr 2002 3.000 Euro als
Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG geltend machen.
Folgende Voraussetzungen müssen
erfüllt sein
Betreuungskosten dürfen sie nur für
Kinder geltend machen, die jünger als 14 Jahre sind oder
wegen einer vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Als Eltern müssen Sie eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind berufstätig,
befinden sich noch in Ausbildung, sind körperlich, geistig
oder seelisch behindert oder Sie sind krank, wobei die
Krankheit mindestens drei Monate andauern muss oder im
Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung
eingetreten sein muss. Bei zusammenlebenden Eltern müssen
beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.
Tipp
Berufstätig ist man bereits, wenn
man einer Beschäftigung nachgeht, um Geld zu verdienen. Ein
630-DM-Job reicht aus.
Um Kinderbetreuungskosten abziehen
zu können, muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen. Großeltern
haben also keinen Anspruch. Ein Abzug scheidet auch aus, wenn
der berufstätige Vater die Mutter anstellt oder umgekehrt. Ausnahme:
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betreut ein
Partner (kein Kindschaftsverhältnis zum Kind) das Kind des
anderen. In diesem Falle können Sie ein Kinderbetreuungsverhältnis
abschließen.
Tipp
Die Betreuungskosten können Sie
je Kind berücksichtigen; d.h.: Haben Sie 4 Kinder, dürfen
Sie maximal 6.000 Euro als außergewöhnliche Belastung
absetzen. Wo sich ihr Kind während der Betreuung aufhält,
spielt für den Abzug keine Rolle mehr! Es kann also auch außer
Haus betreut werden!
Aufteilung bei getrennt
lebenden Eltern wichtig
Leben die Eltern getrennt, darf
jeder Elternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen. Dabei
muss jeder Elternteil von seinen geleisteten Zahlungen 774
Euro selbst tragen. Vom übersteigenden Betrag dürfen maximal
750 Euro je Kind steuermindernd berücksichtigt werden. Um die
Steuervorteile optimal auszuschöpfen, ist eine richtige
Verteilung der Aufwendungen nötig. Das zeigt folgendes
Beispiel:
Heinz und Gerda Adler leben
getrennt. Ihre gemeinsame Tochter lebt einen Teil des Jahres
bei ihrem Vater, den anderen Teil bei ihrer Mutter. Die
Betreuungskosten betrugen 1.600 Euro im Jahr. Im ersten Fall
haben beide die Kosten je zur Hälfte getragen. Im zweiten
Fall übernimmt der Vater so viel Kosten, dass er nach Abzug
seiner Selbstbeteiligung 750 Euro in voller Höhe abziehen
kann.
1. Jeder trägt die Hälfte
(ungünstige Aufteilung)
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Heinz
Gerda
______________________________________________________________________________
Nachgewiesene Betreuungskosten 800
Euro
800 Euro
______________________________________________________________________________
Selbst zu tragender Anteil
774 Euro
774 Euro
______________________________________________________________________________
Abzugsfähig 26
Euro 26
Euro
______________________________________________________________________________
2. Ein Partner leistet
mehr (günstige Aufteilung)
______________________________________________________________________________
Nachgewiesende Betreuungskosten 1.524
Euro
76 Euro
______________________________________________________________________________
Selbst zu tragender Anteil 774
Euro
774 Euro
______________________________________________________________________________
Abzugsfähig 750
Euro
0 Euro
______________________________________________________________________________
Durch die günstige Aufteilung können
die Adlers statt 52 Euro nunmehr 750 Euro als
Kinderbetreuungskosten absetzen.
So muss die
Kinderbetreuerin die Einnahmen versteuern
Die Zahlungen stellen bei der
Kinderbetreuerin steuerpflichtige Einnahmen dar. Ist sie
selbständig tätig, brauchen Sie sich um die Versteuerung
nicht zu kümmern. Liegt aber ein Arbeitsverhältnis vor (z.B.
bei Weiterbeschäftigung Ihrer ehemaligen Haushaltshilfe),
sind Sie Arbeitgeber und müssen je nach Art des Arbeitsverhältnisses
Lohnsteuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Tipp
Die Kinderbetreuungskosten können
Sie unabhängig davon abziehen, ob und in welcher Höhe Sie
Beiträge zur Rentenversicherung davon abziehen, ob und in
welcher Höhe Sie Beiträge zur Rentenversicherung für Ihre
Kinderbetreuerin leisten. D.h.: Sie können auch eine
630-DM-Kraft als Kinderbetreuerin beschäftigen (pauschaler
Arbeitgeber-Beitrag von 12 Prozent zur Rentenversicherung.
Reaktionen der Eltern auf
den "Gefahrenheinweis" eines Vaters bezüglich
unserer "Hosenscheißer-Seite"
Zur Erinnerung: Ein besorgter
Vater wies und darauf hin, dass die Möglichkeit bestünde,
dass die Kinderfotos von "kranken Elementen"
heruntergeladen und zweckentfremdet werden könnten.
Diskustiert wurde darüber sehr kontrovers. Die Reaktionen
waren sehr unterschiedlich, hatten aber am Ende einen
Schwerpunkt, der unsere Endentscheidung, die Seite zu erhalten
und nicht zu verschlüsseln, mitgeprägt hat.
Es gab Eltern, die fanden die Hoßenscheißer-Seite
grundsätzlich völlig überflüssig. Andere wiederum nahmen
Abstand von einer geplanten Veröffentlichung des Fotos ihres
Kindes. Fast alle Eltern fanden aber die "Passwort-Lösung"
nicht gut, weil dadurch Begehrlichkeiten, dieses zu knacken,
erst geweckt würden und die Seite ihren Sinn komplett
verliere. Die überwiegende Mehrzahl der Eltern hielt aber
eine Löschung oder Verschlüsselung der Seite für völlig überzogen,
und fand eine entsprechende Warnung oder Infomation an die
Eltern für völlig ausreichend. Die Eltern selber sollen die
Verantwortung für Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung
tragen dürfen.
Eine Mutter wies gar darauf hin,
daß das Entwickeln von Filmen in Fotolabors eine ähnliche
und größere Gefahr berge, und sie nicht wissen wolle,
wieviele Bilder hier bereits "zweckentfremdet"
wurden. Eine Mutter berichtete von einer sehr schockierenden
Neuigkeit, die wir aber auf den Wahrheitsgehalt nicht prüfen
konnten. Sie habe einen Hinweis auf eine Organisation
erhalten, die sich "Krumme 13" nennt. Dahinter stünde
ein Verein, der sich für die Rechte von Pädophilen einsetzt:
Haftbedingungen sollen erleichtert werden, der Umgang mit
diesen Menschen solle rücksichtsvoller werden. Diese
Vereinigung stelle sich mit Homosexuellen gleich und fordere,
dass das von der Allgemeinheit auch so gehandhabt wird. Ziel
sei eine Gesetzesänderung dahingehend, dass ein Erwachsener
nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne, wenn ein
Kind/Jugendlicher den Sex mit ihm gewollt habe.
Wigwam hat nun so entschieden,
dass wir die Eltern, die uns ein Foto schicken, auf die mögliche
Gefahr hinweisen werden und somit die Entscheidung den Eltern
überlassen.
Versicherung für
Tagespflegespersonen
Obwohl Wigwam in umfangreichem Maße
immer wieder über die Versicherungsbestimmungen aufklärt,
merken wir in der Beratungsarbeit, dass hier immer noch
Unsicherheit herrscht. Besondere Verwirrung herrscht auch hier
in der Unterscheidung Kinderfrau/Tagesmutter:
Personen, die im Auftrag der
Eltern Kinder in Tagespflege gemäß §23 Kinder- und
Jugendhilfegesetz, betreuen, übernehmen für einen begrenzten
Teil des Tages die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gegenüber
den ihnen anvertrauten Kindern. Damit haften
Tagespflegepersonen für Schäden, die aus fahrlässiger
Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen. Das gilt für
Tagesmütter (Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt)
gleichermaßen, wie für Kinderfrauen im Haushalt der
Personensorgeberechtigten!
Für selbständig tätige
Tagespflegepersonen (Tagesmütter) kann es
sehr sinnvoll sein, eine persönliche Unfallversicherung
abzuschließen, um zum eigenen Gesundheitsrisiko auch den
Verdienstausfall durch einen Unfall abzusichern. Für
Kinderfrauen müssen die Eltern eine
Betriebsunfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft
abschließen (gesetzliche Pflicht!!). Selbst
wenn die Eltern es versäumen, ist es nicht zum Schaden der
Kinderfrau. Sie kann den Unfallschaden trotzdem dort melden!
Wenn Sie ausführliche
Informationen wünschen, dann wenden Sie sich an eines unserer
Wigwam-Büros und fordern unser "Merkblatt zur
Versicherung für Tagespflegepersonen an". Sie erhalten
dies kostenlos!
Ein besinnliches Weihnachtsfest wünscht
Ihnen von Herzen
Susanne Rowley
Kinderbetreuungsbörse Wigwam 1994
(Hauptstelle)